Rechtsprechung
AG Nienburg, 04.01.2017 - 6 C 409/16 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
Auszug aus AG Nienburg, 04.01.2017 - 6 C 409/16
Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein, weil dessen Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein dürfte (vgl. so ausdrücklich OLG Nürnberg, Beschl. vom 02.06.2015, Aktenzeichen: 11 W 2151/14, mit ausführlicher Begründung und nunmehr auch EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-438/14, abgedruckt in NJW 2016, 2093 ff.). - OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung
Auszug aus AG Nienburg, 04.01.2017 - 6 C 409/16
Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein, weil dessen Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein dürfte (vgl. so ausdrücklich OLG Nürnberg, Beschl. vom 02.06.2015, Aktenzeichen: 11 W 2151/14, mit ausführlicher Begründung und nunmehr auch EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-438/14, abgedruckt in NJW 2016, 2093 ff.).
- LG Verden, 06.12.2019 - 6 T 166/19 6 C 409/16 Amtsgericht Nienburg.
Die sofortige Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Beschluss des AG Nienburg vom 21.10.2019 6 C 409/16 wird zurückgewiesen.
Am 04.01.2017 verurteilte das Amtsgericht Nienburg 6 C 409/16 die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 200.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten dazu, es zu unterlassen, "im Internet zu behaupten, der Kläger [hier: der Beschwerdegegner; Ergänzung durch die Kammer] sei Mitglied einer Betrügergruppe ..." Wegen Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung beispielsweise durch das Einstellen entsprechender Kommentare vom 18.02.2017, 20.05.2017, 27.07.2017 auf Facebook sowie durch das Nichtlöschen der dem o.g. Urteil zugrundeliegenden Posts hat das Amtsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach Ordnungsgelder gegen die Beschwerdeführerin in Höhe von 500, 00, 800, 00, 1.000,00, 1.300,00, 1.500,00 , sowie 300, 00 verhängt.
Durch Beschluss vom 21.10.2019 6 C 409/16 , der der Beschwerdeführerin am 29.10.2019 zugestellt wurde, verhängte das Amtsgericht Nienburg gegen diese ein Ordnungsgeld in Höhe von 300, 00 , ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50, 00 einen Tag Ordnungshaft.
Mit Schreiben vom 30.10.2019, beim Landgericht Verden eingegangen am selben Tag, das mit "Widerspruch, Einspruch, Beschwerde etc ua zum Az 6 C 409/16 AG Nienburg" überschrieben ist und auf welches Bezug genommen wird (Bl. 164 ff. Bd. V d. A.), wendet sich die Beschwerdeführerin gegen "das Urteil 6 C 409/16... Eingang: 29.10.2019" gemeint ist erkennbar der o.g. Beschluss des Amtsgerichts vom 21.10.2019, in dem das Amtsgericht ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt hat.